Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sind somit durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden zu verantworten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden handelten in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vom Kanton Nidwalden angemessen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 7B_103/2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.