4. Der mutmassliche Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Die Rügen des Beschwerdeführers bedürften vielmehr einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sind somit durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden zu verantworten.