Angesichts des sinngemässen Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens durch die Staatsanwaltschaft und des damit verbundenen Schicksals der gesiegelten Gegenstände und Daten (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO) ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Die Akten werden der Vorinstanz zur formellen Entscheidung über die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschwerdeführer beantragten Freigabe bzw. Löschung der gesiegelten Gegenstände und Daten zugestellt.