Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt ( BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen (Urteil 7B_717/2023 vom 1. März 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Angesichts des sinngemässen Rückzugs des Entsiegelungsbegehrens durch die Staatsanwaltschaft und des damit verbundenen Schicksals der gesiegelten Gegenstände und Daten (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO) ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss vom Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art.