Mit Schreiben vom 12. April 2024 informierte die Staatsanwaltschaft das Bundesgericht über die zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Einstellung des gegen A.________ geführten Strafverfahrens und ersuchte das Bundesgericht darum, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sowie die Vorinstanz anzuweisen, den beschlagnahmten Gegenstand dem Beschwerdeführer auszuhändigen und die Datenkopien zu vernichten. Mit Stellungnahme vom 26. April 2024 schloss sich der Beschwerdeführer dem Gesuch der Staatsanwaltschaft an, wobei die "Abschreibung antragsgemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über sämtliche Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der