Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 12. September 2022 erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 29. September 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Staatsanwaltschaft nahm am 23. September 2022 zur Beschwerde Stellung, ohne einen formellen Antrag zu stellen, das Zwangsmassnahmengericht beantragte mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. A.________ replizierte am 24. Oktober