1. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Nidwalden das Mobiltelefon des Beschuldigten A.________ und wies den Hosting-Anbieter des E-Mail-Kontos "X._@_.ch" an, die gesamte zugehörige E-Mail-Box herauszugeben. In beiden Fällen beantragte A.________ jeweils unverzüglich die Siegelung. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um vollständige Entsiegelung des beschlagnahmten Mobiltelefons sowie der edierten Daten des E-Mail-Kontos wies das Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, mit Urteil vom 5. Oktober 2021 vollumfänglich gut.