221 Abs. 1 lit. c StPO sind damit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers sind mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft (Art. 237 ff. StPO) nicht ersichtlich, nachdem er in der Vergangenheit die ihm gegenüber angeordneten Kontaktverbote betreffend seine Ehefrau bereits missachtete.