In dieser vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens ist keine Willkür zu sehen, belegen die bisherigen Tatvorwürfe doch ausdrücklich, dass sich die Gewalteskalationen des Beschwerdeführers zuspitzten, sobald seine Ehefrau ihre Trennungsabsicht kundtat oder er von ihr oder Behördenmitgliedern nicht das erhielt, was er wollte. 3.6. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie aus den vorgenannten Gründen zum Schluss gelangt, vom Beschwerdeführer gehe namentlich gegenüber seiner Ehefrau ein untragbar hohes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte aus. Die Voraussetzungen für die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit.