Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand gemäss dem psychologischen Befundbericht gerade als ein gewichtiger zusätzlicher Risikofaktor für eine erneute Gewalteskalation zu werten ist. In dieser vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens ist keine Willkür zu sehen, belegen die bisherigen Tatvorwürfe doch ausdrücklich, dass sich die Gewalteskalationen des Beschwerdeführers zuspitzten, sobald seine Ehefrau ihre Trennungsabsicht kundtat oder er von ihr oder Behördenmitgliedern nicht das erhielt, was er wollte.