Dies stellt in Anbetracht der weiteren Aggravationstendenzen eine insbesondere für die Ehefrau nicht hinzunehmende erhebliche und konkrete Sicherheitsgefährdung dar. Inwiefern der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er und seine Ehefrau sich gemäss dem von ihm eingereichten Eheschutzurteil vom 31. Oktober 2023 unterdessen gerichtlich getrennt haben, an dieser negativen Legalprognose etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand gemäss dem psychologischen Befundbericht gerade als ein gewichtiger zusätzlicher Risikofaktor für eine erneute Gewalteskalation zu werten ist.