Der Beschwerdeführer wurde gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits zweimal gegen Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Trotz gerichtlich angeordneten Kontaktverboten übte er in dieser Zeit mehrmals physische Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus und bedrohte er sie und den Beistand seiner Kinder zudem mit dem Tod. Mithin hat er in der jüngsten Vergangenheit innert kürzester Zeit wiederholt sein konkretes Gewaltpotential gegenüber seiner Ehefrau und Drittpersonen offenbart. Dies stellt in Anbetracht der weiteren Aggravationstendenzen eine insbesondere für die Ehefrau nicht hinzunehmende erhebliche und konkrete Sicherheitsgefährdung dar.