221 Abs. 1 lit. c aStPO nicht zwingend notwendig, dass bei der beschuldigten Person ein psychisches Störungs- bzw. Krankheitsbild vorliegt. Vielmehr beurteilt sich die Rückfallprognose anhand einer Gesamtschau verschiedener Beurteilungskriterien (siehe E. 3.1). Entgegen der wenig substanziierten Kritik des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz aufgrund der untersuchten Anlasstaten, den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und der gut dokumentierten Aggravationstendenzen zudem von einer negativen Rückfallprognose ausgehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich drohender Delikte gegen Leib und Leben seiner Ehefrau.