Unter diesen Umständen sei das Risiko eines erneuten Delikts gegen Leib und Leben der Ehefrau als konkret zu beurteilen. Insgesamt falle die Rückfallprognose für erneute Gewaltdelikte daher negativ aus und sei das Risiko für eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers hoch, weshalb von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. 3.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht zielführend. Entgegen seiner Rüge ist es angesichts der zitierten Rechtsprechung für die Bejahung von qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit.