Weiter liegen nach den Erwägungen der Vorinstanz seitens des Beschwerdeführers konkrete Hinweise auf ein erhebliches, auf seine Ehefrau gerichtetes Gewaltpotential vor. So werde im forensisch-psychologischen Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. August 2023 im Rahmen einer Gesamtschau festgehalten, es bestünde insbesondere für die Ehefrau ein hohes Risiko für erneute Drohungen und physische Grenzüberschreitungen.