Die Vorinstanz führt aus, bei den untersuchten Straftatbeständen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) handle es sich um schwere Verbrechen bzw. schwere Vergehen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO, welche die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen vermöchten. Weiter liegen nach den Erwägungen der Vorinstanz seitens des Beschwerdeführers konkrete Hinweise auf ein erhebliches, auf seine Ehefrau gerichtetes Gewaltpotential vor.