__ bedroht gefühlt. 3.4. Wie gesagt, bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte nicht. Es ist zudem unbestritten, dass er keine relevanten Vorstrafen aufweist und das Vortatenerfordernis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO damit nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz gelangt allerdings zur Schlussfolgerung, es liege qualifizierte Wiederholungsgefahr vor, weshalb ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO verzichtet werden könne. Die Vorinstanz führt aus, bei den untersuchten Straftatbeständen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art.