105 Abs. 1 BGG) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 8. August 2021 seiner Ehefrau B.________ die Beine auseinandergedrückt und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Weiter habe er seiner Ehefrau zwischen dem 22. Dezember 2021 und dem 7. April 2022 gesagt, er bringe sie um, nachdem sie ihm zuvor mitgeteilt habe, sie wolle sich von ihm trennen. Am 2., 5. und 18. Januar 2023 sowie am 5. Februar 2023 soll der Beschwerdeführer zudem gegen das ihm betreffend seiner Ehefrau angeordnete Kontaktverbot verstossen haben, indem er sie telefonisch kontaktiert und sich mit ihr getroffen habe.