Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist ( BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10, Urteil 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen ( BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1).