Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat ( BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff., 139 IV 49 E. 5.3). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Massgebend für die Beurteilung der Beschwerde sind weiterhin die Haftbestimmungen nach Art. 221 ff. StPO, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft waren.