1. 1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.