Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Februar 2023 gut, wobei es im Sinne von Ersatzmassnahmen erneut ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau anordnete. Mit Verfügung vom 19. April 2023 hob die Staatsanwaltschaft die angeordneten Ersatzmassnahmen auf, nachdem A.________ zuvor ein Schreiben seiner Ehefrau ins Recht legte, wonach sie zu ihm zurückkehren wolle. Gestützt auf Art. 55a StGB ordnete die Staatsanwaltschaft zudem eine Sistierung der Strafuntersuchung für sechs Monate an.