Am 15. Dezember 2022 wurde er aus der Haft entlassen, wobei das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 gegen ihn Ersatzmassnahmen anordnete, darunter ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau als mutmasslich geschädigte Person. Am 6. Februar 2023 wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Verstoss gegen das Kontaktverbot angezeigt, woraufhin A.________ am 7. Februar 2023 erneut verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 versetzte ihn das Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft. Eine von A._______