A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Vergewaltigung und weiterer Delikte. A.________ wurde am 7. Dezember 2022 verhaftet. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 versetzte ihn das Bezirksgericht Zürich als zuständiges Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft. Am 15. Dezember 2022 wurde er aus der Haft entlassen, wobei das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 gegen ihn Ersatzmassnahmen anordnete, darunter ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau als mutmasslich geschädigte Person.