{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1029-2023_2024-01-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=11.01.2024&to_date=11.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-01-2024-7B_1029-2023&number_of_ranks=45", "Checksum": "6a0b917c84244b3516a5e3593f070f99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1029/2023", "7B_1029/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1029/2023 (7B_1029/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n3.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht zielführend. Entgegen seiner Rüge ist es angesichts der zitierten Rechtsprechung für die Bejahung von qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO nicht zwingend notwendig, dass bei der beschuldigten Person ein psychisches Störungs- bzw. Krankheitsbild vorliegt. Vielmehr beurteilt sich die Rückfallprognose anhand einer Gesamtschau verschiedener Beurteilungskriterien (siehe E. 3.1).\nEntgegen der wenig substanziierten Kritik des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz aufgrund der untersuchten Anlasstaten, den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und der gut dokumentierten Aggravationstendenzen zudem von einer negativen Rückfallprognose ausgehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich drohender Delikte gegen Leib und Leben seiner Ehefrau. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers, der psychologische Befundbericht attestiere ihm hinsichtlich erneuter Drohungen und physischer Grenzüberschreitungen lediglich ein hohes Rückfallrisiko, weshalb keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, ist im Lichte der vorgenannten Sachumstände nur schwer nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits zweimal gegen Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Trotz gerichtlich angeordneten Kontaktverboten übte er in dieser Zeit mehrmals physische Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus und bedrohte er sie und den Beistand seiner Kinder zudem mit dem Tod. Mithin hat er in der jüngsten Vergangenheit innert kürzester Zeit wiederholt sein konkretes Gewaltpotential gegenüber seiner Ehefrau und Drittpersonen offenbart. Dies stellt in Anbetracht der weiteren Aggravationstendenzen eine insbesondere für die Ehefrau nicht hinzunehmende erhebliche und konkrete Sicherheitsgefährdung dar. Inwiefern der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er und seine Ehefrau sich gemäss dem von ihm eingereichten Eheschutzurteil vom 31. Oktober 2023 unterdessen gerichtlich getrennt haben, an dieser negativen Legalprognose etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand gemäss dem psychologischen Befundbericht gerade als ein gewichtiger zusätzlicher Risikofaktor für eine erneute Gewalteskalation zu werten ist. In dieser vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens ist keine Willkür zu sehen, belegen die bisherigen Tatvorwürfe doch ausdrücklich, dass sich die Gewalteskalationen des Beschwerdeführers zuspitzten, sobald seine Ehefrau ihre Trennungsabsicht kundtat oder er von ihr oder Behördenmitgliedern nicht das erhielt, was er wollte.\n3.6. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie aus den vorgenannten Gründen zum Schluss gelangt, vom Beschwerdeführer gehe namentlich gegenüber seiner Ehefrau ein untragbar hohes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte aus. Die Voraussetzungen für die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind damit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers sind mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft (Art. 237 ff. StPO) nicht ersichtlich, nachdem er in der Vergangenheit die ihm gegenüber angeordneten Kontaktverbote betreffend seine Ehefrau bereits missachtete.\n4.\nNach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.\n2.1. Rechtsanwalt Lukas Rast wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- entschädigt.\n2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 11. Januar 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Hahn"}