{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1029-2023_2024-01-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=11.01.2024&to_date=11.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-01-2024-7B_1029-2023&number_of_ranks=45", "Checksum": "6a0b917c84244b3516a5e3593f070f99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1029/2023", "7B_1029/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1029/2023 (7B_1029/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\n\n3.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 8. August 2021 seiner Ehefrau B.________ die Beine auseinandergedrückt und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Weiter habe er seiner Ehefrau zwischen dem 22. Dezember 2021 und dem 7. April 2022 gesagt, er bringe sie um, nachdem sie ihm zuvor mitgeteilt habe, sie wolle sich von ihm trennen. Am 2., 5. und 18. Januar 2023 sowie am 5. Februar 2023 soll der Beschwerdeführer zudem gegen das ihm betreffend seiner Ehefrau angeordnete Kontaktverbot verstossen haben, indem er sie telefonisch kontaktiert und sich mit ihr getroffen habe. Dabei soll er gesagt haben, er bringe sie um, wobei er seine Drohung mit dem Anruf eines \"Vodoo-Priesters\" in Nigeria bekräftigt haben soll. Am 14. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer sodann seine Ehefrau aufgesucht und ihr Mobiltelefon kontrollieren wollen. Als diese ihm den PIN-Code nicht mitgeteilt habe, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der er sie ans Kinn geschlagen und ihr mit einem Küchenmesser in der Hand (übersetzt) gesagt haben soll: \"Wenn ich dieses Mädchen jetzt umbringe, würden sie sagen, ich hätte eine Gräueltat begangen\". Kurz darauf soll der Beschwerdeführer seiner Ehefrau in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023 derart stark ins Gesicht geschlagen haben, dass sie das Spital habe aufsuchen müssen. Anlässlich einer weiteren Auseinandersetzung soll er seiner Ehefrau gesagt haben, er sei sich nicht sicher, ob sie noch leben würde, wenn er nach Afrika zurückgehe. Am 14. Juli 2023 habe er seiner Ehefrau schliesslich eine derart heftige Ohrfeige verpasst und ihr danach mit der offenen Hand gegen den Kopf geschlagen, dass diese zu Boden gesackt sei. Am Boden liegend soll er ihr einmal heftig gegen den Bereich des linken unteren Rückens getreten haben, woraufhin sie erneut das Spital habe aufsuchen müssen.\nAbgesehen von den Tatvorwürfen gegenüber seiner Ehefrau soll der Beschwerdeführer den Beistand seiner Kinder per Telefon mehrfach mit den Worten: \"I will kill you, I will kill you soon\" bedroht haben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 im Gefängnis Zürich, wo er sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, bedrohlich vor der Pflegefachfrau C.________ aufgebaut und laut zu ihr gesagt haben: \"Wir sehen uns draussen\". Dadurch habe sich C.________ bedroht gefühlt.\n3.4. Wie gesagt, bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte nicht. Es ist zudem unbestritten, dass er keine relevanten Vorstrafen aufweist und das Vortatenerfordernis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO damit nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz gelangt allerdings zur Schlussfolgerung, es liege qualifizierte Wiederholungsgefahr vor, weshalb ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO verzichtet werden könne.\nDie Vorinstanz führt aus, bei den untersuchten Straftatbeständen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) handle es sich um schwere Verbrechen bzw. schwere Vergehen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO, welche die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen vermöchten. Weiter liegen nach den Erwägungen der Vorinstanz seitens des Beschwerdeführers konkrete Hinweise auf ein erhebliches, auf seine Ehefrau gerichtetes Gewaltpotential vor. So werde im forensisch-psychologischen Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. August 2023 im Rahmen einer Gesamtschau festgehalten, es bestünde insbesondere für die Ehefrau ein hohes Risiko für erneute Drohungen und physische Grenzüberschreitungen. Risikoerhöhend seien gemäss dem Befundbericht u.a. das vermutete patriarchalische Denkmuster des Beschwerdeführers, sein Hang zur sofortigen Bedürfnisbefriedigung, seine unzureichenden Emotionsbewältigungs- und Konfliktlösungsfähigkeiten sowie seine Fokussierung auf die Familie ohne entsprechende stützende nicht-delinquente Kontakte bzw. Freizeitverhalten ausserhalb des familiären Umfelds. Als problematisch zu werten sei gemäss Befundbericht zudem, dass sich eine Zuspitzung bzw. Eskalation der Lage abzeichne und sich die Vorkommnisse nicht mehr nur auf die Ehefrau, sondern neuerdings auch auf Dritte erstreckten. Zwar lägen keine Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung vor und sei das Risiko betreffend die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen gemäss dem Befundbericht geringer einzustufen, als jenes für erneute Drohungen und physische Grenzüberschreitungen. Dies lasse die ungünstige Prognose betreffend weiterer schwerer Delikte allerdings nicht entfallen. Im Zusammenspiel mit den bereits dokumentierten und deutlich erkennbaren Aggravationstendenzen stelle insbesondere die unterdessen bekräftige Scheidungsabsicht der Ehefrau gemäss dem psychologischen Befundbericht einen gewichtigen Risikofaktor für erneute Gewalteskalationen des Beschwerdeführers dar. Erschwerend hinzu komme die ungelöste familiäre Situation sowie die fehlenden Konfliktlösungsfähigkeiten des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen sei das Risiko eines erneuten Delikts gegen Leib und Leben der Ehefrau als konkret zu beurteilen. Insgesamt falle die Rückfallprognose für erneute Gewaltdelikte daher negativ aus und sei das Risiko für eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers hoch, weshalb von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr auszugehen sei."}