{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1029-2023_2024-01-11.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=11.01.2024&to_date=11.01.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F11-01-2024-7B_1029-2023&number_of_ranks=45", "Checksum": "6a0b917c84244b3516a5e3593f070f99"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1029/2023", "7B_1029/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 11.01.2024 7B 1029/2023 (7B_1029/2023)\nRegeste:\nHaftentlassung Untersuchungshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1029/2023\nUrteil vom 11. Januar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,\nGerichtsschreiber Hahn.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,\nGüterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.\nGegenstand\nHaftentlassung Untersuchungshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. November 2023 (UB230174-O/U/BEE>AEP).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Vergewaltigung und weiterer Delikte. A.________ wurde am 7. Dezember 2022 verhaftet. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 versetzte ihn das Bezirksgericht Zürich als zuständiges Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft. Am 15. Dezember 2022 wurde er aus der Haft entlassen, wobei das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 gegen ihn Ersatzmassnahmen anordnete, darunter ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau als mutmasslich geschädigte Person.\nAm 6. Februar 2023 wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Verstoss gegen das Kontaktverbot angezeigt, woraufhin A.________ am 7. Februar 2023 erneut verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 versetzte ihn das Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Februar 2023 gut, wobei es im Sinne von Ersatzmassnahmen erneut ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau anordnete. Mit Verfügung vom 19. April 2023 hob die Staatsanwaltschaft die angeordneten Ersatzmassnahmen auf, nachdem A.________ zuvor ein Schreiben seiner Ehefrau ins Recht legte, wonach sie zu ihm zurückkehren wolle. Gestützt auf Art. 55a StGB ordnete die Staatsanwaltschaft zudem eine Sistierung der Strafuntersuchung für sechs Monate an.\nB.\nAm 14. Juli 2023 wurde A.________ erneut festgenommen, nachdem seine Ehefrau von der alarmierten Polizei mutmasslich von A.________ verletzt und zusammengekauert am Boden des Badezimmers der gemeinsamen Wohnung aufgefunden wurde. Am 17. Juli 2023 ordnete das Bezirksgericht Bülach als Zwangsmassnahmengericht erneut Untersuchungshaft an. Diese verlängerte das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 21. August 2023 bis zum 17. November 2023. In der Folge stellte A.________ am 27. September 2023 ein Haftenlassungsgesuch, welches das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 abwies. Am 23. Oktober 2023 ersuchte A.________ erneut um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wies das Bezirksgericht Zürich auch dieses Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte gleichzeitig auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2024. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. November 2023 ab.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 27. Dezember 2023 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2023 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Haft zu entlassen, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.\nDie Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (\nBGE 145 IV 137 E. 2.6 ff., 139 IV 49 E. 5.3). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Massgebend für die Beurteilung der Beschwerde sind weiterhin die Haftbestimmungen nach\nArt. 221 ff. StPO, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft waren.\n2.\nNach\nArt. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (\nArt. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).\n"}