Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft. Angesichts der diversen gegen ihn laufenden Strafverfahren, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, welcher mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB), hat er bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich ableiten, wenn er vorbringt, die Unschuldsvermutung werde durch die Untersuchungshaft verletzt und die beschuldigte Person "gegenüber dem nicht tatverdächtigen Unschuldigen diskriminiert". Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet.