9. Die angeordnete Untersuchungshaft ist sodann auch nicht unverhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim derzeitigen Ermittlungsstand die Kollusionsgefahr mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen wirksam gebannt werden könnte. Inwiefern sich die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig erweisen solle, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft.