Dass bisher noch keine Einvernahmen stattgefunden haben, stellt (noch) keine ungebührliche Verschleppung bzw. Verzögerung des Verfahrens dar. Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch angehalten, das Verfahren beförderlich zu führen und insbesondere auch die notwendigen Einvernahmen zeitnah durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO).