c StPO) zu bejahen ist. 8.3. Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit den angeblich notwendigen Einvernahmen, dass seit seiner Verhaftung bisher keine einzige Befragung von irgendwelchen Handwerkern oder Rechnungsstellern durchgeführt worden sei. Dies stelle eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass seit der Verhaftung des Beschwerdeführers etwas mehr als zwei Monate vergangen sind. Dass bisher noch keine Einvernahmen stattgefunden haben, stellt (noch) keine ungebührliche Verschleppung bzw. Verzögerung des Verfahrens dar.