Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind ihm die konkreten Tatvorwürfe erst jetzt bekannt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es bestehe nunmehr beim Beschwerdeführer ein gesteigertes Interesse daran, die Aussagen mit jenen der Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen. Die Vorinstanz ging unter den gegebenen Umständen im Ergebnis zu Recht davon aus, es sei ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung die Mitbeschuldigten bzw. die tatsächlichen oder vermeintlichen Rechnungssteller nicht verrichteter Arbeiten beeinflussen, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen.