Die Bejahung des dringenden Tatverdachts, welche sich vordergründig auf die Strafanzeige stützt, verletzt angesichts des frühen Ermittlungsstadiums und der aufwändigen Ermittlungen kein Bundesrecht. Im Übrigen ist eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse dem Sachgericht vorzubehalten (vgl. E. 7.1 hiervor).