Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Tatverdacht gestützt auf die Strafanzeige, was die Vorinstanz schützte. Der Beschwerdeführer bemängelt auch diesbezüglich wiederum einzig, dass sich der Tatverdacht primär auf die Strafanzeige der C.________ AG stütze. Dabei unterlässt er es aber, selbst Argumente aufzuführen, weshalb er in der Strafanzeige zu Unrecht beschuldigt werde. Damit vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht umzustossen. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts, welche sich vordergründig auf die Strafanzeige stützt, verletzt angesichts des frühen Ermittlungsstadiums und der aufwändigen Ermittlungen kein Bundesrecht.