Gemäss der von der C.________ AG eingereichten Strafanzeige besteht der Verdacht, dass Lieferscheine gefälscht worden seien und die Unterschriften nicht von den angegebenen Personen stammten. Die Debitoren der inkriminierten Rechnungen würden alle aus dem Umfeld des Beschwerdeführers bzw. eines Mitbeschuldigten stammen. Verschiedene Debitoren der D.________ GmbH, für welche der Beschwerdeführer gearbeitet habe, würden bestreiten, die angeblich gelieferte Ware erhalten zu haben bzw. eine Geschäftsbeziehung mit der D.________ GmbH unterhalten zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Tatverdacht gestützt auf die Strafanzeige, was die Vorinstanz schützte.