Zudem habe keine Überprüfung der in der Strafanzeige aufgestellten Behauptungen durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden. Diese Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids genügend konkrete Anhaltspunkte vorlagen, wonach sich der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht haben könnte. Die Vorinstanz durfte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im jetzigen Verfahrensstadium mit vertretbaren Gründen bejahen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfenen Factoringbetrugs zum Nachteil der C.________ AG. Gemäss der von der C.___