Ohne der durch das Sachgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung vorzugreifen, ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach in der aktenkundigen Strafanzeige nachvollziehbar geschildert wird, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beschwerdeführer könnte die ihm vorgeworfenen Straftaten verübt haben. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Strafanzeige stelle nichts anderes als eine Parteibehauptung dar, die einen hinreichenden oder dringenden Tatverdacht nicht per se begründe. Zudem habe keine Überprüfung der in der Strafanzeige aufgestellten Behauptungen durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden.