____ AG und die von ihr vorgenommenen Abklärungen. Bei letzteren handelt es sich namentlich um diverse Hausbegehungen, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die abgerechneten Arbeiten nie erbracht bzw. ausgeführt worden sind. Ohne der durch das Sachgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung vorzugreifen, ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach in der aktenkundigen Strafanzeige nachvollziehbar geschildert wird, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beschwerdeführer könnte die ihm vorgeworfenen Straftaten verübt haben.