Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, als zuständiger Immobilienbewirtschafter der B.________ AG, fingierte Rechnungen für Handwerksbetriebe, die in seinem Umfeld anzusiedeln seien, gestellt bzw. visiert und an die B.________ AG weitergeleitet zu haben. Dies, obschon die Handwerksbetriebe die fakturierten Arbeiten nie ausgeführt hätten. Die Vorinstanzen stützen sich für die Bejahung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs hauptsächlich auf die Strafanzeige der B.________ AG und die von ihr vorgenommenen Abklärungen.