212 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid einen dringenden Tatverdacht, den Haftgrund der Kollusionsgefahr sowie der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft als gegeben. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es bestehe kein dringender Tatverdacht (vgl. E. 7 hiernach) und kein besonderer Haftgrund (vgl. E. 8 hiernach). Ausserdem erweise sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig, da in Verletzung des qualifizierten Beschleunigungsgebots, der Unschuldsvermutung sowie des Diskriminierungsverbots die Haft nach wie vor aufrechterhalten werde (vgl. E. 9 hiernach).