Einzig aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftanordnung gefolgt ist, lässt sich sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht schliessen, das Zwangsmassnahmengericht "entkleide sich gänzlich seiner richterlichen Kontrollfunktion und mache sich zum bedingungslos verlängerten Arm der Staatsanwaltschaft". Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Garantie eines fairen Verfahrens bzw. sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht vorliegend verletzt worden sein sollen. Die Rüge ist abzuweisen.