Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, insbesondere die von ihm vorgenommenen Berechnungen der dem zuständigen Richter angeblich zur Verfügung stehenden Zeit von maximal vier Stunden sowie die Behauptung, das Zwangsmassnahmengericht habe sich darauf beschränkt, den Haftantrag der Staatsanwaltschaft abzuschreiben, vermögen an der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung nichts zu ändern. Wie den Akten entnommen werden kann, hat sich das Zwangsmassnahmengericht in seiner achtseitigen Verfügung hinreichend mit dem Tatverdacht und den besonderen Haftgründen auseinandergesetzt.