Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anlass, an der Darstellung des zuständigen Richters zu zweifeln, wonach er sich - unter Inkaufnahme von Aufwand ausserhalb der üblichen Bürozeiten - hinreichend mit dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den ihm vorliegenden Akten beschäftigt habe. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, insbesondere die von ihm vorgenommenen Berechnungen der dem zuständigen Richter angeblich zur Verfügung stehenden Zeit von maximal vier Stunden sowie die Behauptung, das Zwangsmassnahmengericht habe sich darauf beschränkt, den Haftantrag der Staatsanwaltschaft abzuschreiben, vermögen an der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung nichts zu ändern.