Daraus müsse gefolgert werden, dass eine inhaltliche Prüfung nicht ansatzweise stattgefunden habe. Damit beschränke sich die Arbeit des Zwangsmassnahmengerichts faktisch auf jene eines "behördlich ausgelagerten Sekretariats der Staatsanwaltschaft". 5.2. Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anlass, an der Darstellung des zuständigen Richters zu zweifeln, wonach er sich - unter Inkaufnahme von Aufwand ausserhalb der üblichen Bürozeiten - hinreichend mit dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den ihm vorliegenden Akten beschäftigt habe.