5. 5.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, sein Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 StPO sowie auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt worden. Der Zwangsmassnahmenrichter habe unmöglich genügend Zeit gehabt, um die im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft aufgestellten Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht auch bloss summarisch zu erfassen und zu prüfen. Der zuständige Richter räume selber ein, er habe die Haftanträge "kurz" angesehen. Daraus müsse gefolgert werden, dass eine inhaltliche Prüfung nicht ansatzweise stattgefunden habe.