Von untergeordneter Bedeutung ist hingegen, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Haftentscheid zeitlich verteilen. Eine Aufrechterhaltung der Haft wird daher nicht schon dann gesetzwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme stellt. Selbst wenn mithin nicht auf die Vorabzustellung des Haftantrags per E-Mail abgestellt und folglich eine Überschreitung der 48-Stunden-Frist angenommen würde, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Zwangsmassnahmengericht nicht auf den verspätet gestellten Haftantrag hätte eintreten dürfen, als unbegründet.