Damit sei eine Fristüberschreitung widerlegt, zumal ohnehin entscheidend sei, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen Festnahme und Entscheid nicht überschritten werden dürfe. 4.4. Es ist unbestritten, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen der Festnahme und dem Entscheid nicht überschritten wurde. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist für die festgenommene Person einzig diese Zeitspanne massgebend (vgl. E. 4.2 hiervor). Von untergeordneter Bedeutung ist hingegen, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Haftentscheid zeitlich verteilen.