Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 31. Oktober 2023 um 06:20 Uhr an seinem Wohnort angehalten worden. Die Aktenzustellung sei zwar erst am 2. November 2023 um 08:15 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht und somit erst nach den 48 Stunden erfolgt, jedoch habe die Staatsanwaltschaft ihren Haftantrag bereits am 1. November 2023 per E-Mail dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt. Damit sei eine Fristüberschreitung widerlegt, zumal ohnehin entscheidend sei, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen Festnahme und Entscheid nicht überschritten werden dürfe.