Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_174/2023 vom 21. April 2023 E. 2.2; 1B_633/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 4.3. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 31. Oktober 2023 um 06:20 Uhr an seinem Wohnort angehalten worden.