226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots ( Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist.